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dRGBl. I S 9/1938

in Kraft ab 01.01.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 9/1938× zu Änderung von Familiennamen und Vornamen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Änderung von Familiennamen und Vornamen neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.01.1938 – 30.06.1988 · idF dRGBl. I S 9/1938 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1988 § 5↗RIS↗

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Reich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so bestimmt der Reichsminister des Innern die zuständige Behörde.
  2. Absatz 2,Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung, so kann der Antrag bei jeder Behörde gestellt werden, die zur Entgegennahme auch nur eines Antrags zuständig ist.