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dRGBl. I S 9/1938

in Kraft ab 01.01.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 9/1938× zu Änderung von Familiennamen und Vornamen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Änderung von Familiennamen und Vornamen neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.01.1938 – 30.06.1988 · idF dRGBl. I S 9/1938 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 195/1988 § 9↗RIS↗

Paragraph 9

Die untere Verwaltungsbehörde veranlaßt die Eintragung eines Randvermerks über die Namensänderung, den Widerruf einer Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtsregister und im Heiratsregister. Sie benachrichtigt die zuständige Strafregisterbehörde und die Ortspolizeibehörde des Wohnsitzes, oder Aufenthaltsorts der Person, deren Name geändert ist, die von dem Widerruf einer Namensänderung betroffen wird oder deren Name festgestellt ist.