Absatz eins,Sind die geleisteten Dienste ohne Erfolg geblieben, so kann kein Berge- oder Hilfslohn beansprucht werden.
dRGBl. I S 90/1913
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 741neu
Paragraph 741,
- Absatz 2,Der zu zahlende Betrag darf in keinem Falle den Wert der geborgenen oder geretteten Gegenstände übersteigen.