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dRGBl. I S 923/1938

in Kraft ab 01.08.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 923/1938× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz (1. DVOEheG) neu § 0↗RIS↗
§ 52neu
in Kraft ab 01.08.1938 · idF dRGBl. I S 923/1938 § 52↗RIS↗

Paragraph 52

War für eine Ehe bisher das im Burgenland geltende Eherecht maßgebend und konnte ein nach diesem Recht bestehender Grund zur Nichtigerklärung oder zur Lösung der Ehe im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ehegesetzes wegen Ablaufs der Klagefrist nicht mehr geltend gemacht werden, so hat es dabei sein Bewenden. Ein Grund zur Lösung der Ehe, der einem Grunde gleichartig ist, der nach den Vorschriften des Ehegesetzes die Scheidung der Ehe rechtfertigt, kann jedoch zur Unterstützung einer nach dem Ehegesetz erhobenen Scheidungsklage geltend gemacht werden.