dRGBl. S 375/1899
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10,
Als Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen nur Hypotheken benutzt werden, welche den in den Paragraphen 11, 12, bezeichneten Erfordernissen entsprechen.
Als Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen nur Hypotheken benutzt werden, welche den in den Paragraphen 11, 12, bezeichneten Erfordernissen entsprechen.