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dRGBl. S 375/1899

in Kraft ab 13.11.1938·kein Dokument in RIS
Kundmachung dRGBl. S 375/1899× zu HypBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hypothekenbankgesetz (HypBG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 13.11.1938 – 07.07.2022 · idF dRGBl. S 375/1899 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld zu gewähren.

Die Gewährung von Darlehen in Hypothekenpfandbriefen der Bank zum Nennwerth ist nur zulässig, wenn die Satzung der Bank sie gestattet und der Schuldner ausdrücklich zustimmt. In diesem Falle ist dem Schuldner urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder in Hypothekenpfandbriefen der Bank, die derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nach dem Nennwerthe zu bewirken. Hypothekenpfandbriefe, die bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises nicht unterschieden werden, gelten im Sinne dieser Vorschrift stets als zu derselben Gattung gehörig.