dRGBl. S 375/1899
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaften und einzelnen Personen ist der Betrieb eines Unternehmens der im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Art untersagt.