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dRGBl. S 375/1899

in Kraft ab 13.11.1938·kein Dokument in RIS
Kundmachung dRGBl. S 375/1899× zu HypBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hypothekenbankgesetz (HypBG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 13.11.1938 – 31.05.2005 · idF dRGBl. S 375/1899 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005 § 20↗RIS↗

Paragraph 20,

Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Ist in einem solchen Falle in Folge der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ist dieser in der Darlehensurkunde ersichtlich zu machen.

Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapitale berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tilgung zu verwenden.

Die Vorschrift des Absatz 2, Halbsatz 2 findet bei Darlehen, die aus Mitteln der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt stammen, keine Anwendung.