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dRGBl. S 375/1899

in Kraft ab 13.11.1938·kein Dokument in RIS
Kundmachung dRGBl. S 375/1899× zu HypBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hypothekenbankgesetz (HypBG) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 13.11.1938 – 07.07.2022 · idF dRGBl. S 375/1899 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021 § 24↗RIS↗

Paragraph 24,

Die Jahresbilanz einer Hypothekenbank hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere;
  2. Ziffer 2
    den Gesammtbetrag der rückständigen Hypothekenzinsen;
  3. Ziffer 3
    den Gesammtwerth der Grundstücke der Bank unter gesonderter Angabe des Werthes der Bankgebäude;
  4. Ziffer 4
    die Gesammtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Werthpapieren, unter gesonderter Angabe des Betrags der eigenen Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen der Bank;
  5. Ziffer 5
    den Gesammtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeschäften;
  6. Ziffer 6
    den Gesammtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern;
  7. Ziffer 7
    den Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe nach ihrem Nennwerthe, bei verschieden verzinslichen Hypothekenpfandbriefen den Gesammtbetrag jeder dieser Gattungen;
  8. Ziffer 8
    den Gesammtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von Geld zum Zwecke der Hinterlegung.