den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere;
dRGBl. S 375/1899
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Paragraph 24,
Die Jahresbilanz einer Hypothekenbank hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2den Gesammtbetrag der rückständigen Hypothekenzinsen;
- Ziffer 3den Gesammtwerth der Grundstücke der Bank unter gesonderter Angabe des Werthes der Bankgebäude;
- Ziffer 4die Gesammtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Werthpapieren, unter gesonderter Angabe des Betrags der eigenen Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen der Bank;
- Ziffer 5den Gesammtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeschäften;
- Ziffer 6den Gesammtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern;
- Ziffer 7den Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe nach ihrem Nennwerthe, bei verschieden verzinslichen Hypothekenpfandbriefen den Gesammtbetrag jeder dieser Gattungen;
- Ziffer 8den Gesammtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von Geld zum Zwecke der Hinterlegung.