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dRGBl. S 375/1899

in Kraft ab 13.11.1938·kein Dokument in RIS
Kundmachung dRGBl. S 375/1899× zu HypBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hypothekenbankgesetz (HypBG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 13.11.1938 – 31.03.2002 · idF dRGBl. S 375/1899 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Die Hypothekenbanken unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht steht dem Reichswirtschaftsminister zu, in welchem die Bank ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank und dauert auch nach deren Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort.