Rechtstracker.at

dRGBl. S 375/1899

in Kraft ab 13.11.1938·kein Dokument in RIS
Kundmachung dRGBl. S 375/1899× zu HypBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hypothekenbankgesetz (HypBG) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft 13.11.1938 – 31.05.2005 · idF dRGBl. S 375/1899 · danach: BGBl. I Nr. 32/2005 § 32↗RIS↗

Paragraph 32,

Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken beziehen.

Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger erheblichen Aenderungen, welche diese Hypotheken betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mittheilung zu machen.