dRGBl. S 375/1899
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
Paragraph 33,
Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Hypothekenbank entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Hypothekenbank entscheidet die Aufsichtsbehörde.