dRGBl. S 40/1918
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2
Die Verlegung des Heimatorts eines Schiffes der im Paragraph eins, bezeichneten Art in das Ausland ist verboten.
Die Verlegung des Heimatorts eines Schiffes der im Paragraph eins, bezeichneten Art in das Ausland ist verboten.