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dRGBl. S 40/1918

in Kraft ab 01.04.1939·kein Dokument in RIS
Kundmachung dRGBl. S 40/1918× zu Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.04.1939 · idF dRGBl. S 40/1918 § 3↗RIS↗

Paragraph 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er sie im Ausland begangen hat.

Der Versuch ist strafbar.