dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Erster Abschnitt.
Schiffseigner.
Paragraph eins,
Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes.