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dRGBl. S 868/1898

in Kraft ab 01.01.1940·kein Dokument in RIS
Kundmachung dRGBl. S 868/1898× zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. S 868/1898 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

Der Schiffer ist verpflichtet, von Beschädigungen des Schiffes oder der Ladung, von eingegangenen Geschäften sowie von der Einsetzung eines anderen Schiffers (Paragraph 9,) den Schiffseigner in Kenntnis zu setzen. Er hat in allen erheblichen Fällen, namentlich wenn er die Reise einzustellen oder zu ändern sich genötigt findet, die Erteilung von Verhaltungsmaßregeln bei dem Schiffseigner nachzusuchen, sofern es die Umstände gestatten.

Im Interesse der Ladungsbeteiligten hat der Schiffer während der Reise für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen.

Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maßregeln erforderlich, so hat er, wenn tunlich, die Anweisung der Ladungsbeteiligten einzuholen, sonst nach bestem Ermessen das Erforderliche selbst zu veranlassen und dafür zu sorgen, daß die Ladungsbeteiligten von dem Vorfall und den dadurch veranlaßten Maßregeln schleunigst in Kenntnis gesetzt werden.