dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 111neu
Paragraph 111,
Die Vorschrift des Paragraph 110, findet keine Anwendung, wenn nur der Anteil eines Miteigentümers des Schiffes den Gegenstand der Veräußerung bildet.
Die Vorschrift des Paragraph 110, findet keine Anwendung, wenn nur der Anteil eines Miteigentümers des Schiffes den Gegenstand der Veräußerung bildet.