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dRGBl. S 868/1898

in Kraft ab 01.01.1940·kein Dokument in RIS
Kundmachung dRGBl. S 868/1898× zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt neu § 0↗RIS↗
§ 113neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. S 868/1898 § 113↗RIS↗

Paragraph 113,

Insoweit bei der Zwangsversteigerung oder bei einer sonstigen Veräußerung des Schiffes der Schiffseigner das Kaufgeld eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläubigern, deren Pfandrechte infolge der Zwangsversteigerung oder infolge eines nach Paragraph 110, eingeleiteten Aufgebotsverfahrens erloschen sind, persönlich in gleicher Weise wie im Falle der Einziehung der Fracht.