Rechtstracker.at

dRGBl. S 868/1898

in Kraft ab 01.01.1940·kein Dokument in RIS
Kundmachung dRGBl. S 868/1898× zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt neu § 0↗RIS↗
§ 117neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. S 868/1898 § 117↗RIS↗

Achter Abschnitt.

Verjährung.

Paragraph 117,

Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren:

  1. Ziffer eins
    die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
  2. Ziffer 2
    die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
  3. Ziffer 3
    die Lotsengelder;
  4. Ziffer 4
    die Bergungs- und Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfslohnes;
  5. Ziffer 5
    die Beiträge zur großen Haverei;
  6. Ziffer 6
    die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (Paragraphen 15, 16,) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
  7. Ziffer 7
    die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Paragraph 3,, Paragraph 4,, Nr. 3, Paragraphen 7, 92,).