die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 117neu
Achter Abschnitt.
Verjährung.
Paragraph 117,
Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
- Ziffer 3die Lotsengelder;
- Ziffer 4die Bergungs- und Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfslohnes;
- Ziffer 5die Beiträge zur großen Haverei;
- Ziffer 6die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (Paragraphen 15, 16,) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
- Ziffer 7die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Paragraph 3,, Paragraph 4,, Nr. 3, Paragraphen 7, 92,).