dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 118neu
Paragraph 118,
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.