dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 125neu
Paragraph 125,
Jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungsnummer eingetragen.
Die Eintragung hat die im Paragraph 124, bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten.
Über die Eintragung wird von der Registerbehörde eine Urkunde (Schiffsbrief) erteilt, in welche der vollständige Inhalt der Eintragung aufzunehmen ist.