dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 130neu
Zehnter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Paragraph 130,
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des Paragraph 8, des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.