dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 133neu
Paragraph 133,
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, wird durch die Zentralbehörde des Bundesstaates bekanntgemacht.