dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Paragraph 18,
Dem Schiffseigner gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Bestimmungen der Paragraphen 15 und 16 ebenfalls maßgebend, soweit nicht der Schiffseigner diese Befugnisse beschränkt hat.