dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Dritter Abschnitt.
Schiffsmannschaft.
Paragraph 21,
Zur Schiffsmannschaft gehören mit Ausnahme des Schiffers die zum Schiffahrtsdienste auf dem Schiffe angestellten Personen der Schiffsbesatzung, insbesondere die Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte, Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer.
Die Schiffsmannschaft untersteht der Gewerbeordnung.