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dRGBl. S 868/1898

in Kraft ab 01.01.1940·kein Dokument in RIS
Kundmachung dRGBl. S 868/1898× zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. S 868/1898 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, welchen eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt.

Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft (Paragraph 21,) und alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen mit Ausnahme der Zwangslotsen.