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dRGBl. S 868/1898

in Kraft ab 01.01.1940·kein Dokument in RIS
Kundmachung dRGBl. S 868/1898× zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. S 868/1898 § 32↗RIS↗

Paragraph 32,

In Ermanglung vertragsmäßiger Festsetzung oder Verordnung der höheren Verwaltungsbehörde beträgt das Liegegeld für jeden Tag bei Schiffen von einer Tragfähigkeit

bis zu 50 000 kg 12 Mark,

bis zu 100 000 kg 15 Mark

und so fort in Stufen von 50 000 kg je drei Mark mehr für jede höhere Stufe.

Über die Tragfähigkeit entscheidet der Inhalt des Schiffsbriefes (Paragraph 125,, Absatz 3,).

Jeder angebrochene Tag wird als voller Tag gerechnet.