Rechtstracker.at

dRGBl. S 868/1898

in Kraft ab 01.01.1940·kein Dokument in RIS
Kundmachung dRGBl. S 868/1898× zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. S 868/1898 § 34↗RIS↗

Paragraph 34,

Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit (Paragraph 33,) keine Ladung geliefert, so ist der Frachtführer an den Vertrag nicht länger gebunden und befugt, von dem Absender ein Drittel der bedungenen Fracht als Entschädigung zu verlangen. Hierdurch wird ein bereits begründeter Anspruch auf Liegegeld (Paragraphen 30, 31,) nicht berührt.