dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Paragraph 34,
Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit (Paragraph 33,) keine Ladung geliefert, so ist der Frachtführer an den Vertrag nicht länger gebunden und befugt, von dem Absender ein Drittel der bedungenen Fracht als Entschädigung zu verlangen. Hierdurch wird ein bereits begründeter Anspruch auf Liegegeld (Paragraphen 30, 31,) nicht berührt.