dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Paragraph 40,
In den Fällen der Paragraphen 38 und 39 hat der Frachtführer an einem der ortsüblichen Ladeplätze anzulegen. Ist durch Vereinbarung dem Absender das Recht zur Anweisung des Ladeplatzes eingeräumt, so finden die Bestimmungen des Paragraph 27,, Absatz 2 und 3, entsprechende Anwendung.