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dRGBl. S 868/1898

in Kraft ab 01.01.1940·kein Dokument in RIS
Kundmachung dRGBl. S 868/1898× zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt neu § 0↗RIS↗
§ 46neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. S 868/1898 § 46↗RIS↗

Paragraph 46,

Ist das Schiff im ganzen verfrachtet, so hat der Frachtführer nach der Ankunft am Ablieferungsorte das Schiff zur Löschung der Ladung an den ihm von dem Empfänger angewiesenen Platz hinzulegen.

Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der erteilten Anweisung nicht gestatten, so kann der Frachtführer, falls der Empfänger auf die Aufforderung nicht unverzüglich einen geeigneten Löschplatz bezeichnet, an einem der ortsüblichen Löschplätze anlegen. Er hat bei der Wahl des Löschplatzes das Interesse des Empfängers tunlichst zu berücksichtigen.

Die Ablieferung an verschiedenen Orten des Löschplatzes vorzunehmen ist der Frachtführer nur verpflichtet, wenn dies besonders vereinbart ist. Er hat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der entstehenden Mehrkosten. Die Dauer der Löschzeit wird durch die übernommene Verpflichtung nicht berührt.