dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55neu
Paragraph 55,
In den Fällen der Paragraphen 53 und 54 hat der Frachtführer an einem der ortsüblichen Löschplätze anzulegen. Ist durch Vereinbarung dem Empfänger das Recht zur Anweisung des Löschplatzes eingeräumt, so finden die Bestimmungen im Paragraph 46,, Absatz 2 und 3, Anwendung.