dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63neu
Paragraph 63,
Wenn die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist, so ist die Angabe in dem Frachtbriefe oder Ladescheine über Maß, Gewicht oder Menge für die Berechnung der Fracht entscheidend. In Ermanglung einer solchen Angabe ist anzunehmen, daß Maß, Gewicht, oder Menge der abgelieferten und nicht der übernommenen Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll.