dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65neu
Paragraph 65,
Für Güter, welche infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit zugrunde gegangen oder an Gewicht vermindert sind, ist die volle Fracht zu bezahlen. Das gleiche gilt in Ansehung von Tieren, welche unterwegs gestorben sind.