dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69neu
Paragraph 69,
Wird nach dem Antritt der Reise die Fortsetzung derselben durch Zufall dauernd verhindert, so finden die Bestimmungen des Paragraph 68, mit der Maßgabe Anwendung, daß für den zurückgelegten Teil der Reise Distanzfracht (Paragraph 64,, Absatz 2,) zu entrichten ist.