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dRGBl. S 868/1898

in Kraft ab 01.01.1940·kein Dokument in RIS
Kundmachung dRGBl. S 868/1898× zu Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt neu § 0↗RIS↗
§ 69neu
in Kraft ab 01.01.1940 · idF dRGBl. S 868/1898 § 69↗RIS↗

Paragraph 69,

Wird nach dem Antritt der Reise die Fortsetzung derselben durch Zufall dauernd verhindert, so finden die Bestimmungen des Paragraph 68, mit der Maßgabe Anwendung, daß für den zurückgelegten Teil der Reise Distanzfracht (Paragraph 64,, Absatz 2,) zu entrichten ist.