dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 80neu
Paragraph 80,
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird dadurch, daß derselbe später von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verlorengeht.