dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 92neu
Sechster Abschnitt.
Zusammenstoß von Schiffen, Bergung und Hilfeleistung.
Paragraph 92,
In bezug auf die Schadenersatzpflicht beim Zusammenstoße von Schiffen auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften der Paragraphen 734 bis 739 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Reeders der Schiffseigner tritt.