wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere wer ohne Erlaubnis des anwesenden Schiffers das Schiff betreten hat;
dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 96neu
Paragraph 96,
Auf Berge- und Hilfslohn hat keinen Anspruch:
- Ziffer eins
- Ziffer 2wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigentümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat.