dRGBl. S 868/1898
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 98neu
Paragraph 98,
Nach Auslieferung der Güter kann das Pfandrecht nicht zum Nachteil eines dritten Erwerbers geltend gemacht werden, welcher den Besitz der geborgenen oder geretteten Güter in gutem Glauben erlangt hat.