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JGS Nr. 946/1811

in Kraft ab 01.01.1812·kein Dokument in RIS
Kundmachung JGS Nr. 946/1811× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) neu § 0↗RIS↗
§ 319neu
in Kraft ab 01.01.1812 · idF JGS Nr. 946/1811 § 319↗RIS↗

und kann ihn nicht eigenmächtig erlangen.

Paragraph 319,

Der Inhaber einer Sache ist nicht berechtigt, den Grund seiner Gewahrsame eigenmächtig zu verwechseln, und sich dadurch eines Titels anzumaßen; wohl aber kann derjenige, welcher bisher eine Sache in eigenem Nahmen rechtmäßig besaß, das Besitzrecht einem Andern überlassen und sie künftig in dessen Nahmen inne haben.