JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 596neu
Paragraph 596,
Was von der Unbefangenheit und Fähigkeit des Zeugen, die Person des Erblassers außer Zweifel zu setzen, verordnet wird, ist auch auf die gerichtlichen Personen, die einen letzten Willen aufnehmen, anzuwenden.