JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1005neu
mündliche oder schriftliche;
Paragraph 1005,
Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.