JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1012neu
Paragraph 1012,
Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bey dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen.