JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1013neu
Paragraph 1013,
Gewalthaber sind, außer dem im Paragraph 1004, enthaltenen Falle, nicht befugt, ihrer Bemühung wegen eine Belohnung zu fordern. Es ist ihnen nicht erlaubt, ohne Willen des Machtgebers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen. Die erhaltenen werden zur Armen-Casse eingezogen.