JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1027neu
Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen.
Paragraph 1027,
Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften haben auch ihre Anwendung auf die Eigenthümer einer Handlung, eines Schiffes, Kaufladens oder andern Gewerbes, welche die Verwaltung einem Factor, Schiffer, Ladendiener oder andern Geschäftsträgern anvertrauen.