JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1028neu
Paragraph 1028,
Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, dergleichen unter Handelsleuten das ordentlich kundgemachte Befugniß der Unterzeichnung (Firma) ist, zu beurtheilen.