JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1036neu
im Nothfalle;
Paragraph 1036,
Wer, obgleich unberufen, ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens besorgt, dem ist derjenige, dessen Geschäft er besorgt hat, den nothwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwand zu ersetzen schuldig; wenn gleich die Bemühung ohne Verschulden fruchtlos geblieben ist (Paragraph 403,).