JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1048neu
insbesondere in Rücksicht der Gefahr,
Paragraph 1048,
Ist eine Zeit bedungen, zu welcher die Uebergabe geschehen soll, und wird in der Zwischenzeit entweder die vertauschte bestimmte Sache durch Verboth außer Verkehr gesetzt, oder zufälliger Weise ganz, oder doch über die Hälfte am Werthe zu Grunde gerichtet, so ist der Tausch für nicht geschlossen anzusehen.