JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1061neu
Pflichten des Verkäufers,
Paragraph 1061,
Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Uebergabe sorgfältig zu verwahren und sie dem Käufer nach eben den Vorschriften zu übergeben, welche oben bey dem Tausche (Paragraph 1047,) aufgestellt worden sind.