JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1063neu
Paragraph 1063,
Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigenthum derselben geht gleich auf den Käufer über.