JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1065neu
Kauf einer gehofften Sache.
Paragraph 1065,
Wenn Sachen, die noch zu erwarten stehen, gekauft werden; so sind die in dem Hauptstücke von gewagten Geschäften gegebenen Anordnungen anzuwenden.